AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der
Buchhauser GmbH (im Folgenden kurz BC genannt)

Stand: Feber 2005

 

1. Abfälle werden nur mit dem ausgefüllten und unterschriebenen BC-Lieferschein (Übernahmeschein) bzw. Begleitschein
angenommen. Angelieferter bzw. bereitgestellter Abfall ist nach Art, Zusammensetzung und gefahrenrelevanten Eigenschaften lt.
Bundesabfallwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. Steiermärkischen Abfallwirtschaftsordnung (Stmk. AWO) in der jeweils geltenden Fassung,
vom Auftraggeber zu kennzeichnen bzw. auf dem BC-Lieferschein (Übernahmeschein) bzw. Begleitschein zu beschreiben.

2. Auftraggeber der BC ist stets der Abfallbesitzer, nicht aber das Transportunternehmen. Der Auftraggeber (bzw. der vom
Auftraggeber bevollmächtigte Anlieferer) bestätigt die richtige Kennzeichnung, die Vollständigkeit der Angaben und den
ordnungsgemäß erteilten Auftrag zur Entsorgung durch die Unterschrift auf dem BC – Lieferschein (Übernahmeschein) bzw.
Begleitschein.

3. Falls bzgl. der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist die BC berechtigt, den angelieferten bzw.
bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen bzw. analysieren zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung
und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch die BC oder eine von ihr
namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich.

4. Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern, so müssen diese witterungsbeständig, lagerungsfähig und dicht schließend sein
und den Namen und die Anschrift des Auftraggebers in deutlich lesbarer Schrift tragen. Die Beschriftung jedes Behälters muss
überdies den Inhalt desselben klar ersichtlich machen. Die Kennzeichnung muss mit dem Vermerk auf dem vorliegenden BC –
Lieferschein (Übernahmeschein) bzw. Begleitschein übereinstimmen. Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung sämtlicher
Rechtsvorschriften hinsichtlich Anbringung von Gefahrenzeichen und sonstiger Transportbezeichnung. Verstößt der Auftraggeber
dagegen und erwächst der BC daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil (z.B. Verwaltungsstrafe), so wird der Auftraggeber die
BC diesbezüglich schad- und klaglos halten.

5. Gefährliche bzw. giftige Abfälle sind in geeignete lagerungsfähige, wasserdichte Behälter bereitzustellen, deren Abdeckung
gegen einfaches Öffnen gesichert sein muss. Für Schäden, die infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter
entstehen, haftet der Auftraggeber.

6. Bei Anlieferung bzw. Bereitstellung von Altöl ist der Fremdstoffanteil anzugeben. Vorgelegte Analysen bedürfen der
ausdrücklichen Anerkennung der BC. Im Zweifel gelten die Ergebnisse einer Untersuchung durch die BC gem. Pkt. 3 der
vorliegenden AGB.

7. Die Übernahme der Abfälle kann verweigert werden, wenn der vorliegende BC – Lieferschein (Übernahmeschein) bzw.
Begleitschein fehlt, unvollständig ist oder keine ausreichende Kennzeichnung der Abfälle enthält. Das Gleiche gilt bei nicht
ordnungsgemäßer Beschriftung der Behälter oder Mängel derselben. Sollte der Auftraggeber bei Abfallanlieferungen unrichtige
Mengen- bzw. Gewichtsangaben machen, so zählt ausnahmslos das von BC ermittelte Gewicht bzw. die von BC errechnete
Menge (siehe auch Pkt. 3 der AGB). Verweigert die BC die Annahme, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten
Abfälle binnen zwei Werktagen abzuholen. Kommt der Auftraggeber der Abholverpflichtung nicht nach, so sind von ihm
Lagergebühren in der Höhe des fünffachen Betrages des ortsüblichen Lagerzinses für derartige Stoffe an die BC zu entrichten.
Unabhängig davon haftet der Auftraggeber allein für die Folgen und Schäden, die infolge ungeeigneter oder unrichtiger
Kennzeichnung entstanden sind bzw. entstehen werden.

8. Bei Selbstanlieferungen der Abfälle zur Übernahmestelle der BC durch den Auftraggeber oder dessen Transporteur ist den
Anweisungen des Personals der BC unbedingt Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftraggeber allein für alle
daraus resultierenden Folgen und Schäden.

9. Die Abholung der Abfälle erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Den Anordnungen des Personals der BC ist unbedingt Folge zu
leisten. Im Falle der Ablehnung der Übernahme von Abfällen stehen weder dem Auftraggeber noch dem Transporteur Ansprüche
gegen die BC zu.

10. Die BC stellt für ihre Tätigkeiten (z.B. Entsorgung, Analysen, Behälterbeistellungen, div. Dienstleistungen etc.) Preise nach der
jeweils letztgültigen Preisliste, bzw. bei Sondervereinbarungen nach der letztgültigen Vereinbarung, dem Auftraggeber in
Rechnung. Zahlungen des Auftraggebers sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig!

11. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass das Personal der BC die Menge bzw. das Gewicht der Abfälle ermittelt, wenn
bei der Übergabe weder der Auftraggeber noch eine dazu befugte Person des Auftraggebers anwesend ist. Das auf diese Weise
ermittelte Gewicht (Volumen, Menge) dient als Rechnungsgrundlage.

12. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten sowie bankmäßige Verzugszinsen vom
ausständigen Betrag!

13. Die BC ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers (bzw. des bevollm. Anlieferers) zu prüfen.

14. Die BC behält sich das Recht vor, übernommene Abfälle oder Teile dieser Abfälle ohne Informationen an den Auftraggeber
anstelle der Entsorgung der Verwertung zuzuführen.

15. Vom Auftraggeber bereitgestellte Abfälle gehen mit Beendigung des Abladevorganges (= unterschriebener BC Übernahmeschein)
in der Betriebsstätte der BC in das Eigentum der BC über. Die BC übernimmt für allfällige
Fristverzögerung der Auftragsdurchführung oder verspäteter Abholungen keinerlei Haftung. Der Auftraggeber erklärt hiermit, in
diesem Zusammenhang keinesfalls Schadensansprüche geltend zu machen.

16. Der Auftraggeber kann Forderungen gegen die BC nur insoweit aufrechnen, als diese Aufrechnung vorab mit der BC
schriftlich vereinbart bzw. diese Forderungen rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden. Zahlungen können mit
schuldenbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der Geschäftskonten der BC geleistet werden. Zahlungen, die entgegen
dieser Vereinbarung geleistet werden, werden nur dann als schuldenbefreiend anerkannt, wenn diese Zahlung der BC
tatsächlich zugekommen ist (z.B. Barzahlung, gedeckter Verrechnungsscheck).

17. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge der
BC müssen vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe der Abfälle schriftlich geltend gemacht werden,
widrigenfalls sie als verfallen gelten.

18. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

19. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Formulars bzw. mit Erteilung dieser Bestellung nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass
für die Auftragsdurchführung ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BC gelten und dass diese somit zum
Vertragsinhalt geworden sind. Andere Geschäftsverbindungen, insbesondere solche des Auftraggebers selbst, haben für diese
Auftragsdurchführung keine Gültigkeit.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz. Es findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.

21. Zusatzvereinbarungen, in welcher Form auch immer, haben nur Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form abgeschlossen und von
der BC firmenmäßig unterfertigt wurden. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Die BC ist auch
berechtigt, die Annahme eines Auftrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen und auch bereits angenommene Aufträge
nachträglich zurückzuweisen oder aufzukündigen. Aus einer solchen Vorgangsweise können keine Schadenersatzansprüche
gegen die BC geltend gemacht werden.